OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.04.2012
VII-Verg 61/11
Normen:
VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 1; VOL/A-EG § 19 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
Vergabekammer des Bundes, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1-57/11

Ablehnung des Ausschlusses eines Angebots von der Wertung, da die Angebotspreise nicht unangemessen niedrig sind und nicht in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen VII-Verg 61/11

DRsp Nr. 2012/11207

Ablehnung des Ausschlusses eines Angebots von der Wertung, da die Angebotspreise nicht unangemessen niedrig sind und nicht in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 17. Juni 2011 (VK 1-57/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (unter Einschluss der Kosten des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB) einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf bis zu 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 1; VOL/A-EG § 19 Abs. 6 S. 2;

Gründe

A.

Die Antragsgegnerin schrieb im Januar 2011 nach der VOB/A die Lieferung und Montage der Küchentechnik im Rahmen eines Neubaus "Moabiter Werder" europaweit im offenen Verfahren aus. Als Montagebeginn war für die Grobinstallation der 18. September 2012 und für die Feininstallation der 22. Juli 2013 vorgesehen.

Im Leistungsverzeichnis sind die geforderten Eigenschaften der einzelnen Positionen u.a. hinsichtlich der zu verwendenden Materialien, Abmessungen und elektrischen Anschlusswerte konkret beschrieben. Bestimmte Hersteller, Typen oder Geräte waren von den Bietern nicht einzutragen. Einziges Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis.