Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 17. Juni 2011 (VK 1-57/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (unter Einschluss der Kosten des Verfahrens gemäß §
Der Streitwert wird auf bis zu 50.000 EUR festgesetzt.
A.
Die Antragsgegnerin schrieb im Januar 2011 nach der VOB/A die Lieferung und Montage der Küchentechnik im Rahmen eines Neubaus "Moabiter Werder" europaweit im offenen Verfahren aus. Als Montagebeginn war für die Grobinstallation der 18. September 2012 und für die Feininstallation der 22. Juli 2013 vorgesehen.
Im Leistungsverzeichnis sind die geforderten Eigenschaften der einzelnen Positionen u.a. hinsichtlich der zu verwendenden Materialien, Abmessungen und elektrischen Anschlusswerte konkret beschrieben. Bestimmte Hersteller, Typen oder Geräte waren von den Bietern nicht einzutragen. Einziges Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis.
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