BVerfG - Beschluß vom 24.11.2005
2 BvR 1824/05
Normen:
HBauO § 48 Abs. 3 § 49 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Bf 430/03
VG Hamburg, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 VG 3339/2001

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Festsetzung eines Ausgleichsbetrages für nicht herzustellende Stellplätze

BVerfG, Beschluß vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1824/05

DRsp Nr. 2005/20933

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Festsetzung eines Ausgleichsbetrages für nicht herzustellende Stellplätze

Normenkette:

HBauO § 48 Abs. 3 § 49 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der in § 49 HBauO (Hamburgische Bauordnung i.d.F. vom 27. September 1995, HmbGVBl S. 221) geregelten Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen, wenn nach § 48 Abs. 3 HBauO notwendige Stellplätze oder notwendige Fahrradplätze nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt oder nachgewiesen werden können.