OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.07.2004
5 W 88/04
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2 ; ZPO § 406 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 631 ; BGB § 633 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 233
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 01.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 419/02

Ablehnung eines Sachverständigen im Baumängelprozess wegen Besorgnis der Befangenheit

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 5 W 88/04

DRsp Nr. 2004/14592

Ablehnung eines Sachverständigen im Baumängelprozess wegen Besorgnis der Befangenheit

»1. Mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs können neue Ablehnungsgründe in Bezug auf einen Sachverständigen geltend gemacht werden. 2. Die nicht offen gelegte Kontaktaufnahme eines Sachverständigen mit einer Partei begründet die Besorgnis der Befangenheit.«

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ; ZPO § 406 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 631 ; BGB § 633 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen von ihm behaupteter Mängel bei der Ausführung von Verputzerarbeiten an seinem Anwesen - in dem Verputz hatten sich nach Ausführung der von den Beklagten vorgenommenen Arbeiten Risse gezeigt - in Anspruch.