Die nach § 406 Abs. 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.
1. Allerdings ist ihr am 13. Juli 2005 beim Landgericht Hannover eingegangenes, den Sachverständigen K.H. U. betreffendes Ablehnungsgesuch innerhalb der Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellt worden und daher im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts zulässig.
Ergibt sich der (vermeintliche) Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt seines schriftlichen Gutachtens, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen im Allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinander setzen muss (vgl. BGH IBR 2005, 350).
So liegt der Fall - wie nicht näher begründet zu werden braucht - hier. Da der Ablehnungsantrag auch innerhalb der den Parteien nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist beim Landgericht eingegangen ist, ist er jedenfalls zulässig.
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