OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.09.1997
22 W 48/97
Normen:
ZPO §§ 485 412 406 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 366
DRsp IV(415)240
NJW-RR 1998, 933
OLGReport-Düsseldorf 1998, 38
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 40/93

Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens; Ablehnung des Sachverständigen

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.09.1997 - Aktenzeichen 22 W 48/97

DRsp Nr. 1997/9151

Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens; Ablehnung des Sachverständigen

1. Die Ablehnung des Antrags, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, ist auch im selbständigen Beweisverfahren unanfechtbar.2. Die auf den Inhalt seines Gutachtens gestützte Ablehnung des Sachverständigen als befangen ist verspätet, wenn sie erst mehr als einen Monat nach Erhalt des Gutachtens erfolgt.

Normenkette:

ZPO §§ 485 412 406 ;

Gründe:

Der vom Gericht bestellte Sachverständige Burmann hat unter dem 29.7.1994 zur Sicherung des Beweises ein Gutachten gemäß dem Beschluß vom 5.8.1993 (Bl. 12-14 GA) erstattet und dieses durch die schriftlichen Gutachten vom 11.8.1995 (Bl. 156 ff GA), 24.2.1997 (Bl. 217 ff GA) und 5.8.1997 (Bl. 315 ff GA) ergänzt. Das ergänzende Gutachten vom 24.2.1997 wurde am 24.4.1997 an die Parteien abgesandt. Mit Schriftsatz vom 7.6.1997 lehnte der Antragsgegner den Sachverständigen als befangen ab und beantragte, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen (Bl. 291, 297 GA). Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht beide Anträge zurückgewiesen.