Der vom Gericht bestellte Sachverständige Burmann hat unter dem 29.7.1994 zur Sicherung des Beweises ein Gutachten gemäß dem Beschluß vom 5.8.1993 (Bl. 12-14 GA) erstattet und dieses durch die schriftlichen Gutachten vom 11.8.1995 (Bl. 156 ff GA), 24.2.1997 (Bl. 217 ff GA) und 5.8.1997 (Bl. 315 ff GA) ergänzt. Das ergänzende Gutachten vom 24.2.1997 wurde am 24.4.1997 an die Parteien abgesandt. Mit Schriftsatz vom 7.6.1997 lehnte der Antragsgegner den Sachverständigen als befangen ab und beantragte, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen (Bl. 291, 297 GA). Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht beide Anträge zurückgewiesen.
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