OLG Hamm, Beschluß vom 11.10.1999 - Aktenzeichen 12 U 142/99
DRsp Nr. 2000/5415
Ablösung des Sicherheitseinbehalts
Durch die Vereinbarung, daß der Sicherheitseinbehalt durch Bankbürgschaft abgelöst werden kann, ist das Recht des Auftragnehmers, Auftragnehmers, auch ohne Beibringung der Bürgschaft die Einzahlung des einbehaltenen Werklohns auf ein Sperrkonto zu verlangen, nicht ausgeschlossen.