LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.2012
8 Sa 126/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 597/11

Abmahnung bei Beleidigung; unbegründete Klage des Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte bei Herabwürdigung von Vorgesetzten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 126/12

DRsp Nr. 2013/769

Abmahnung bei Beleidigung; unbegründete Klage des Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte bei Herabwürdigung von Vorgesetzten

1. Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen. 2. Eine missbilligende Äußerung der Arbeitgeberin in Form der Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen; der Arbeitnehmer kann daher die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse der Arbeitgeberin am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht.