Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.06.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Der am 26. März 1963 geborene, verheiratete und sechs in seinem Haushalt lebenden Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 29. Oktober 1991 als Schweißer bzw. zuletzt als Prüfer in der Radiatorenabteilung beschäftigt.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 (Bl. 47 d.A.) erteilte die Beklagte dem Kläger folgende Abmahnung:
" Abmahnung
Sehr geehrter Herr A.,
am Freitag, den 4. Mai 2007 haben Sie an Ihrem Arbeitsplatz nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen die Beherrschung verloren und Ihren Kontrahenten mit einem Faustschlag ins Gesicht nicht unerheblich verletzt.
Theoretisch wäre dies alleine Grund genug gewesen, Sie deshalb fristlos zu entlassen.
Alleine die Tatsachen, dass
a) der Geschädigte nach Ihrer Entschuldigung von einer Anzeige abgesehen hat,
b) Sie mehrfacher Familienvater mit hoher Verantwortung sind und
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