OLG Stuttgart - Urteil vom 18.10.2018
2 U 55/18
Normen:
UWG § 3a; UWG § 5a Abs. 2; VO (EU) 1007/2011 (TextilKennzVO) Art. 16; ZPO § 520;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 183/17

Abmahnung wegen Verstößen gegen die TextilkennzeichnungsverordnungNotwendiger Inhalt einer BerufungsbegründungBloße Bezugnahme auf erstinstanzlichen ParteivortragFormelhafte Wendungen und allgemeine Redewendungen

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 2 U 55/18

DRsp Nr. 2019/11632

Abmahnung wegen Verstößen gegen die Textilkennzeichnungsverordnung Notwendiger Inhalt einer Berufungsbegründung Bloße Bezugnahme auf erstinstanzlichen Parteivortrag Formelhafte Wendungen und allgemeine Redewendungen

1. Einer Berufungsbegründung muss entnommen werden können, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochten Urteil unrichtig sein soll. 2. Aus einer Begründung muss ersichtlich sein, welche bestimmte Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihm entgegensetzt. 3. Formelhafte Wendungen und allgemeine Redewendungen sind dazu ebensowenig geeignet wie eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzlichen Parteivortrag.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.02.2018, Az. 11 O 183/17, wird verworfen, soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung wendet, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern über Kleidung/Textilien, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von mehr als 80% aufweisen, anzubieten, wenn im Rahmen der Kennzeichnung der Faserzusammensetzung dieser Bekleidungsgegenstände Begriffe verwendet werden, die nicht in der deutschen Fassung des Anhangs 1 der TextilKennzVOaufgeführt sind.

2. 3.