OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2000
5 U 177/99
Normen:
BB §§ 158, 640; ZPO § 282 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 423
OLGReport-Düsseldorf 2001, 36

Abnahme durch schlüssiges Handeln

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 5 U 177/99

DRsp Nr. 2001/4990

Abnahme durch schlüssiges Handeln

Überläßt der Besteller die Werkleistung des Unternehmers anderen Unternehmern zur weiteren Ausführung, so ist von einer stillschweigenden Abnahme auszugehen, da die Fortführung der Arbeiten durch andere Unternehmer in der Regel zu erheblichen Erschwernissen bei evtl. Nachbesserungsarbeiten führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Besteller Nachbesserungsversuche durch den Unternehmer ablehnt.

Normenkette:

BB §§ 158, 640; ZPO § 282 ;
Fundstellen
BauR 2001, 423
OLGReport-Düsseldorf 2001, 36