OLG Oldenburg - Urteil vom 08.05.2018
2 U 120/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 640; BGB § 320;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1052/13

Abnahme eines Bauwerks bei Mängeln der Estrichkonstruktion

OLG Oldenburg, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 2 U 120/17

DRsp Nr. 2018/17636

Abnahme eines Bauwerks bei Mängeln der Estrichkonstruktion

1. Bei der Erstellung von Doppelhaushälften entspricht es nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Estrich in einer Schnellbinder-Konstruktion auszuführen. Dies stellt sich daher als mangelhaft i.S. von §§ 633 ff. BGB dar. 2. In der Nutzung des Bauwerks (hier: zur Vermietung durch Übergabe an die vorgesehenen Mieter) liegt keine konkludente Abnahme, wenn der Auftraggeber zuvor die förmliche Abnahme bis zur Beseitigung festgestellter Mängel verweigert hat.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8.11.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der weitergehenden Widerklage geändert.

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 4.159,04 € seitens des Beklagten an die Klägerin, den Notar ... mit Amtssitz in ... schriftlich anzuweisen, die in dessen Urkunde mit der Nummer UR-6/2012 erklärte Auflassung zugunsten des Beklagten zu vollziehen und alles Erforderliche zu veranlassen, damit das Eigentum an dem in der vorgenannten Urkunde bezeichnete Grundstück an den Beklagten übergeht und dieser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.