Die Berufung ist nicht begründet.
I. Die Parteien schlossen im Jahre 1990 unter Einbeziehung der
Zunächst errichtete die Klägerin ein Gewölbebauwerk zur Unterführung eines Hauptwirtschaftsweges (BW 6713605). Im Rahmen dieser Arbeiten kam es zu Baustellenterminen am 4.12.1990, 9.1.1991 und 22.1.1991, in denen die Baugrund- und Grundwasserverhältnisse durch das Grundbauinstitut Prof. Dr. Ing. S..... und Partner GmbH, D........, geprüft wurden, welches bereits ein Bodengutachten erstellt hatte, das in den Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen erwähnt ist.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|