OLG Koblenz - Urteil vom 23.04.2004
10 U 561/01
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 717

Abrechnung des durch geänderte Bodenverhältnisse entstehenden Mehraufwandes beim Verbau

OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2004 - Aktenzeichen 10 U 561/01

DRsp Nr. 2005/14437

Abrechnung des durch geänderte Bodenverhältnisse entstehenden Mehraufwandes beim Verbau

»Soweit sich aus dem Leistungsverzeichnis (LV) eine bestimmte Verbau-Ausführung als Mindestanforderung (Rammen) ergibt, kann auch bei statisch zulässiger günstigerer Herstellung der durch geänderte Bodenverhältnisse notwendig werdende Mehraufwand nicht abweichend von den Abrechnungsregelungen des LV geltend gemacht werden. Daran ändern auch die Abrechnungsvorgaben der DIN 18304 in der VOB/C nichts.«

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

I. Die Parteien schlossen im Jahre 1990 unter Einbeziehung der VOB einen Bauvertrag, demzufolge die Klägerin für die Umgehung R...... der Bundesstrasse B .. eine Unterführung eines Hauptwirtschaftsweges und eine Stützmauer zu errichten hatte.

Zunächst errichtete die Klägerin ein Gewölbebauwerk zur Unterführung eines Hauptwirtschaftsweges (BW 6713605). Im Rahmen dieser Arbeiten kam es zu Baustellenterminen am 4.12.1990, 9.1.1991 und 22.1.1991, in denen die Baugrund- und Grundwasserverhältnisse durch das Grundbauinstitut Prof. Dr. Ing. S..... und Partner GmbH, D........, geprüft wurden, welches bereits ein Bodengutachten erstellt hatte, das in den Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen erwähnt ist.