I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der restlichen Vergütung aus einem Generalunternehmer-Vertrag in Anspruch.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit schriftlichem Generalunternehmer Vertrag vom 29. August 2002 mit der schlüsselfertigen Errichtung einer Montage halle sowie eines Bürogebäudes mit Außenanlage auf dem Grundstück ...-Straße in ...O1 zu einem Pauschalpreis in Höhe von 1.132.000,-- EUR netto bis zum 21. März 2003. Die Klägerin übernahm dabei auch die Ausführungsplanung, ohne eine Erhöhung des Pauschalpreises (BI. 60 d. A.). Die Parteien vereinbarten u. a. die Geltung der VOB/B. Die Beklagte erklärte die Kündigung des Vertrages vor Beendigung der Arbeiten.
Im Zuge der Bauausführung kam es zu Verzögerungen und Behinderungsanzeigen durch die Klägerin, deren Berechtigung zwischen den Parteien streitig ist.
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