OLG Koblenz - Urteil vom 19.12.2002
5 U 463/02
Normen:
VOB/B § 5 Nr. 4 § 8 Nr. 3 ; HGB § 362 ; BGB §§ 632 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2003, 320
ZfBR 2003, 258
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen O 160/01

Abrechnung eines gekündigten VOB/B-Pauschalpreisvertrages; Abrechnung von Zusatzarbeiten

OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 5 U 463/02

DRsp Nr. 2004/5044

Abrechnung eines gekündigten VOB/B -Pauschalpreisvertrages; Abrechnung von Zusatzarbeiten

»1. Wird ein VOB - Pauschalpreisvertrag gekündigt, ist die Vergütung nach dem Wert der tatsächlich erbrachten Leistungen auf der Basis des vereinbarten Pauschalpreises zu berechnen. 2. Welche Leistungen der Pauschalpreis abgelten sollte, kann sich aus § 362 HGB ergeben. Eine einseitig behauptete mündliche Vertragsabsprache anderen Inhalts ist unbeachtlich. 3. Bleibt die vom Werkunternehmer behauptete Entgeltabrede für Zusatzarbeiten unbewiesen, schuldet der Auftraggeber für diese Leistung nur den üblichen Preis.«

Normenkette:

VOB/B § 5 Nr. 4 § 8 Nr. 3 ; HGB § 362 ; BGB §§ 632 ;

Tatbestand:

Der Kläger führte für den Beklagten Zimmer-, Klempner- und Dachdeckerarbeiten an einem Hallenneubau aus. Grundlage war eine Leistungsausschreibung, die der Kläger am 19. Oktober 1999 mit dem Beklagten und dessen Architekten L besprach. Danach erstellte der Kläger am 26. Oktober 1999 ein Angebot, das auf insgesamt 182589,58 DM nebst MWSt lautete. Dieses Angebot war am selben Tag Gegenstand einer Unterredung zwischen dem Kläger und L.