BGH - Urteil vom 20.01.2000
VII ZR 97/99
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BB 2000, 689
BauR 2000, 726
DB 2000, 1071
MDR 2000, 635
NJW 2000, 1257
WM 2000, 737
ZIP 2000, 1015
ZfBR 2000, 255
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags

BGH, Urteil vom 20.01.2000 - Aktenzeichen VII ZR 97/99

DRsp Nr. 2000/1075

Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags

»Zur Abrechnung eines durch Kündigung des Unternehmers beendeten Pauschalpreisvertrags über gleichwertige Leistungen.«

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn in Höhe von 63.856,40 DM für Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten.

Sie wurde von der Beklagten mit den Arbeiten zu einem Pauschalpreis von 450.000 DM beauftragt, nachdem das Vertragsverhältnis mit der vorher beauftragten Firma M. wegen mangelhafter Arbeiten beendet worden war. Der aktuelle Zustand des Objekts wurde vor Arbeitsbeginn dokumentiert. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Das Vorhaben umfaßte nach dem Vertrag 38 Wohneinheiten. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde die Anzahl der Wohnungen auf 36 reduziert und vereinbart, daß aus dem Pauschalpreis auf die Wohneinheit brutto 12.500 DM = netto 10.869,56 DM entfallen solle. Da die Heizungsanlage aufwendiger als die Sanitärinstallation gewesen sei, habe man sich geeinigt, für die Heizungsanlage netto 5.652,17 DM und für die Sanitärinstallation netto 5.217,39 DM anzusetzen. Soweit wie vereinbart Abschlagszahlungen geleistet wurden, wurde unstreitig mit diesen Beträgen abgerechnet.