BGH - Urteil vom 09.06.1994
VII ZR 87/93
Normen:
BGB § 649 ; HOAI § 10 Abs. 2, § 20, § 24 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1742
BGHR BGB § 649 Beweislast 2
BGHR HOAI § 8 Abs. 1 Fälligkeit 3
BauR 1994, 655
DRsp I(138)717Nr. II.1.f.
MDR 1994, 1214
NJW-RR 1994, 1238
WM 1994, 1856
ZfBR 1994, 219
ZfBR 1996, 94

Abrechnung eines vorzeitig beendeten Architektenvertrages; Prüffähigkeit der Schlußrechnung

BGH, Urteil vom 09.06.1994 - Aktenzeichen VII ZR 87/93

DRsp Nr. 1994/3119

Abrechnung eines vorzeitig beendeten Architektenvertrages; Prüffähigkeit der Schlußrechnung

»a) Verlangt ein Architekt nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages gemäß § 649 BGB für nicht erbrachte Leistungen Honorar, wird die Honorarforderung grundsätzlich erst dann fällig, wenn der Architekt eine prüfbare Schlußrechnung über sein Honorar für die bereits erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen erteilt hat. b) Die Schlußrechnung ist für den Auftrag insgesamt zu erteilen; sie ist nur prüffähig, wenn die Abschlagszahlungen in der Schlußrechnung ausgewiesen sind. c) Verlangt der Architekt eine besondere Vergütung für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach § 20 HOAI oder einen Zuschlag für Umbauten oder Modernisierungen nach § 24 HOAI, dann ist eine Honorarschlußrechnung nur ordnungsgemäß, wenn in der Rechnung diese Honoraranteile gesondert aufgeführt und deren Voraussetzungen prüffähig angegeben sind. d) Bei der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm bis zur Beendigung als tatsächlich erbracht abgerechneten Leistungen.«

Normenkette:

BGB § 649 ; HOAI § 10 Abs. 2, § 20, § 24 ;

Tatbestand:

Der klagende Architekt verlangt von der Beklagten 60 % des Honoraranteils für nicht erbrachte Leistungen.