BGH - Urteil vom 21.12.1995
VII ZR 198/94
Normen:
BGB § 649 S. 2;
Fundstellen:
BB 1996, 870
BGHR BGB § 649 S. 2 Aufwendungen 2
BGHR BGB § 649 S. 2 Ersatzauftrag 1
BGHZ 131, 362
BauR 1996, 382
DB 1996, 1330
DRsp I(138)768Nr. 6a
MDR 1996, 581
NJW 1996, 1282
WM 1996, 873
ZfBR 1996, 143, 200
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Abrechnung eines vorzeitig beendeten Einheitspreisvertrages; Berechnung der ersparten Aufwendungen

BGH, Urteil vom 21.12.1995 - Aktenzeichen VII ZR 198/94

DRsp Nr. 1996/19149

Abrechnung eines vorzeitig beendeten Einheitspreisvertrages; Berechnung der ersparten Aufwendungen

»a) Beim Einheitspreisvertrag hat der Unternehmer den Vergütungsanspruch, der als Ausgangspunkt der Berechnung nach § 649 S. 2 BGB heranzuziehen ist, nach den vertraglichen Einheitspreisen abzurechnen. Er hat also die Einheitspreise mit den für sie anzunehmenden Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich aus den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses ergebenden Ansprüche zu errechnen. b) Als nach § 649 S. 2 BGB erspart anzurechnen sind die Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muß. Dabei ist auf die Nichtausführung des konkreten Vertrages abzustellen. Maßgebend sind dabei die Aufwendungen, die sich nach den Vertragsunterlagen unter Berücksichtigung der Kalkulation ergeben. c) Was er sich in diesem Sinne als Aufwendungen anrechnen läßt, hat der Unternehmer vorzutragen und zu beziffern, denn in der Regel ist nur er dazu in der Lage. Dabei sind Einheitspreisverträge nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses abzurechnen.