Abrechnung eines vorzeitig beendeten Einheitspreisvertrages; Berechnung der ersparten Aufwendungen
BGH, Urteil vom 21.12.1995 - Aktenzeichen VII ZR 198/94
DRsp Nr. 1996/19149
Abrechnung eines vorzeitig beendeten Einheitspreisvertrages; Berechnung der ersparten Aufwendungen
»a) Beim Einheitspreisvertrag hat der Unternehmer den Vergütungsanspruch, der als Ausgangspunkt der Berechnung nach § 649 S. 2 BGB heranzuziehen ist, nach den vertraglichen Einheitspreisen abzurechnen. Er hat also die Einheitspreise mit den für sie anzunehmenden Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich aus den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses ergebenden Ansprüche zu errechnen. b) Als nach § 649 S. 2 BGB erspart anzurechnen sind die Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muß. Dabei ist auf die Nichtausführung des konkreten Vertrages abzustellen. Maßgebend sind dabei die Aufwendungen, die sich nach den Vertragsunterlagen unter Berücksichtigung der Kalkulation ergeben. c) Was er sich in diesem Sinne als Aufwendungen anrechnen läßt, hat der Unternehmer vorzutragen und zu beziffern, denn in der Regel ist nur er dazu in der Lage. Dabei sind Einheitspreisverträge nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses abzurechnen.
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