BGH - Urteil vom 25.11.2004
VII ZR 394/02
Normen:
VOB/B § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 416
BauR 2005, 385
DB 2005, 1057
MDR 2005, 501
NJW-RR 2005, 325
NZBau 2005, 147
ZfBR 2005, 252
ZfIR 2005, 160
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 08.10.2002
LG Bad Kreuznach,

Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages

BGH, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen VII ZR 394/02

DRsp Nr. 2004/20439

Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages

»Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, kann die ihm zustehende Mindestvergütung in der Weise abrechnen, daß er die gesamte Leistung als nicht erbracht zugrunde legt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen absetzt.«

Normenkette:

VOB/B § 14 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I. Der Beklagte beauftragte im Januar 2000 die Klägerin mit Heizungs-, Sanitär-, Lüftungs- und Klimaarbeiten an einem Hotel zu einem Pauschalpreis von 1.100.000 DM. Die VOB/B wurde vereinbart.

Nachdem die Klägerin einen geringfügigen Teil der Arbeiten ausgeführt hatte, haben die Parteien das Vertragsverhältnis einvernehmlich aufgehoben.

Die Klägerin verlangt Zahlung des vereinbarten Werklohns abzüglich ersparter Aufwendungen, die sie mit 770.000 DM berechnet.