I. Der Beklagte beauftragte im Januar 2000 die Klägerin mit Heizungs-, Sanitär-, Lüftungs- und Klimaarbeiten an einem Hotel zu einem Pauschalpreis von 1.100.000 DM. Die VOB/B wurde vereinbart.
Nachdem die Klägerin einen geringfügigen Teil der Arbeiten ausgeführt hatte, haben die Parteien das Vertragsverhältnis einvernehmlich aufgehoben.
Die Klägerin verlangt Zahlung des vereinbarten Werklohns abzüglich ersparter Aufwendungen, die sie mit 770.000 DM berechnet.
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