BGH - Versäumnisurteil vom 11.03.1999
VII ZR 371/97
Normen:
BGB § 649 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 644
DRsp I(138)867-I5d
NJW-RR 1999, 960
ZfBR 1999, 211

Abrechnung eines vorzeitig durch Kündigung beendeten Pauschalpreisvertrages

BGH, Versäumnisurteil vom 11.03.1999 - Aktenzeichen VII ZR 371/97

DRsp Nr. 1999/4483

Abrechnung eines vorzeitig durch Kündigung beendeten Pauschalpreisvertrages

Die Abrechnung der erbrachten Leistungen eines durch Kündigung beendeten Pauschalpreisvertrages erfordert zunächst die Ermittlung der erbrachten Leistung, bevor der dafür geschuldete Werklohn in Relation zum Pauschalpreis errechnet wird. Der Unternehmer muß deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen. Dabei kann er nicht ohne weiteres die nach dem Vertrag für den erreichten Bautenstand vorgesehenen Raten als Vergütung verlangen.

Normenkette:

BGB § 649 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreis-Bauvertrags. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist nach teilweiser Nichtannahme der Revision nurmehr der Werklohnanspruch der Klägerin für erbrachte Leistungen von Bedeutung.

Das Berufungsgericht hat insoweit der Klägerin einen Anspruch in Höhe von 21.130,72 DM zugebilligt, errechnet aus einer Gesamtsumme von 217.930,72 DM abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 196.800 DM. Damit im Zusammenhang hat das Berufungsgericht den Beklagten auch zur Bewilligung einer Bauhandwerkersicherungshypothek verurteilt.