Die Parteien streiten über die Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreis-Bauvertrags. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist nach teilweiser Nichtannahme der Revision nurmehr der Werklohnanspruch der Klägerin für erbrachte Leistungen von Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat insoweit der Klägerin einen Anspruch in Höhe von 21.130,72 DM zugebilligt, errechnet aus einer Gesamtsumme von 217.930,72 DM abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 196.800 DM. Damit im Zusammenhang hat das Berufungsgericht den Beklagten auch zur Bewilligung einer Bauhandwerkersicherungshypothek verurteilt.
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