Abrechnung eines Werkvertrages durch Konkursverwalter
OLG Köln, Urteil vom 23.10.1998 - Aktenzeichen 19 U 26/98
DRsp Nr. 1999/766
Abrechnung eines Werkvertrages durch Konkursverwalter
»1. Verweigert der Konkursverwalter die weitere Erfüllung eines vom Gemeinschuldner teilweise erfüllten Werkvertrages (§ 17KO), so kann er nur dann den Wert der erbrachten Leistungen zur Masse verlangen, wenn dem Vertragspartner durch die Ablehnung der Erfüllung kein Schaden entstanden oder sein Schaden niedriger ist als der Wert der Teilleistungen des Gemeinschuldners.2. Die Ermittlung des Wertes der erbrachten Teilleistungen setzt eine Abrechnung voraus, die derjenigen entspricht, die ein Unternehmer nach der Kündigung eines Werkvertrages (§ 649BGB) vornehmen muß. Bei einem Pauschalvertrag muß der Konkursverwalter dementsprechend für eine schlüssige Klage die erbrachten Leistungen und die dafür anzusetzende Vrgütung darlegen und von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Dazu gehört, daß er das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darstellt.3. Der Konkursverwalter kann sich auf eine vereinfachte Abrechnung dergestalt, daß er von dem vereinbarten Pauschalpreis die nicht geleisteten Arbeiten absetzt, ausnahmsweise beschränken, wenn die vom Gemeinschuldner zu erbringenden Leistungen unstreitig nahezu vollständig fertiggestellt sind (Abgrenzung zu BGHZ 96, 392 = NJW 1986, 1176).
Normenkette:
KO § 17 ; § ;
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