OLG Köln - Urteil vom 23.10.1998
19 U 26/98
Normen:
KO § 17 ; BGB § 649 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)867-I2c
DRsp IV(438)296a-c
NJW-RR 1999, 745
OLGReport-Köln 1999, 57
VersR 2000, 979
ZIP 1999, 495
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 188/97

Abrechnung eines Werkvertrages durch Konkursverwalter

OLG Köln, Urteil vom 23.10.1998 - Aktenzeichen 19 U 26/98

DRsp Nr. 1999/766

Abrechnung eines Werkvertrages durch Konkursverwalter

»1. Verweigert der Konkursverwalter die weitere Erfüllung eines vom Gemeinschuldner teilweise erfüllten Werkvertrages (§ 17 KO), so kann er nur dann den Wert der erbrachten Leistungen zur Masse verlangen, wenn dem Vertragspartner durch die Ablehnung der Erfüllung kein Schaden entstanden oder sein Schaden niedriger ist als der Wert der Teilleistungen des Gemeinschuldners. 2. Die Ermittlung des Wertes der erbrachten Teilleistungen setzt eine Abrechnung voraus, die derjenigen entspricht, die ein Unternehmer nach der Kündigung eines Werkvertrages (§ 649 BGB) vornehmen muß. Bei einem Pauschalvertrag muß der Konkursverwalter dementsprechend für eine schlüssige Klage die erbrachten Leistungen und die dafür anzusetzende Vrgütung darlegen und von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Dazu gehört, daß er das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darstellt. 3. Der Konkursverwalter kann sich auf eine vereinfachte Abrechnung dergestalt, daß er von dem vereinbarten Pauschalpreis die nicht geleisteten Arbeiten absetzt, ausnahmsweise beschränken, wenn die vom Gemeinschuldner zu erbringenden Leistungen unstreitig nahezu vollständig fertiggestellt sind (Abgrenzung zu BGHZ 96, 392 = NJW 1986, 1176).

Normenkette:

KO § 17 ; § ;