BGH - Urteil vom 07.01.2003
X ZR 16/01
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 2 Abs. 2 S. 1 § 6 Nr. 5 ; ZPO (bis 31.12.2001) § 282 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 470
NJW-RR 2003, 738
NZBau 2003, 327
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Abrechnung erbrachter Leistungen nach Vertragskündigung; Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

BGH, Urteil vom 07.01.2003 - Aktenzeichen X ZR 16/01

DRsp Nr. 2003/4094

Abrechnung erbrachter Leistungen nach Vertragskündigung; Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

1. Aufgrund eines VOB-Vertrages hergestellte, aber nicht an die Baustelle gelieferte Bauteile sind nicht als erbrachte Leistungen anzusehen. 2. Nach Entziehung des Auftrags wegen Insolvenz hat der Auftragnehmer keinen Anspruch mehr darauf, noch nicht auf die Baustelle geschaffte Bauteile zu liefern und eine Bezahlung zu verlangen, da dies auf eine Fortsetzung des wirksam gekündigten Vertragsverhältnisses hinausliefe. 3. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht bislang nicht vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel (hier: Hilfsaufrechnung) nicht zuläßt, wenn diese auf neuen, bisher nicht erörterten Streitstoff gestützt werden und eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich würde.

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 2 Abs. 2 S. 1 § 6 Nr. 5 ; ZPO (bis 31.12.2001) § 282 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht in Anspruch.

Der Beklagte erteilte am 6. November 1996 einer Firma S. & I. KG (im folgenden: S. KG) den Auftrag, bau- und maschinentechnische Arbeiten an dem Klärwerk in G. auszuführen.