BGH - Urteil vom 14.07.1994
VII ZR 30/94
Normen:
HOAI §§ 4, 69 ;
Fundstellen:
BGHR HOAI § 69 Kosten, anrechenbare 1
BauR 1994, 787
DRsp I(138)716Nr. II.1.b. (Ls)
MDR 1994, 1118
NJW-RR 1994, 1295
WM 1994, 2294
ZfBR 1994, 280
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Abrechnung von Leistungen unter Ingenieuren

BGH, Urteil vom 14.07.1994 - Aktenzeichen VII ZR 30/94

DRsp Nr. 1995/445

Abrechnung von Leistungen unter Ingenieuren

»Vergibt ein Ingenieur Teile seines Gesamtauftrages an andere Ingenieure, so werden deren Leistungen nach den anrechenbaren Kosten der ihnen übertragenen Teilwerke berechnet, nicht anteilig nach den anrechenbaren Kosten des Gesamtprojektes.«

Normenkette:

HOAI §§ 4, 69 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten restliches Ingenieur-Honorar. Er hat als Subunternehmer der Beklagten verschiedene Ingenieurleistungen für die Heizungsanlage eines Hotels erbracht und abgerechnet. Die Beklagte war Auftragnehmerin für mehrere Gewerke einschließlich Heizung/Sanitär eines umfangreicheren Bauvorhabens, zu dem neben einer Sporthalle, einer Schwimmhalle, Freizeitanlagen und weiteren baulichen Anlagen auch das Hotel gehört. Die Parteien streiten hauptsächlich um die Frage, ob der Kläger sein Honorar nach den anrechenbaren Kosten seines (Teil)Auftrags berechnen kann, oder ob ihm nur ein proportionaler Anteil am Gesamthonorar der Beklagten zusteht.

Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 2.575,27 DM, das Oberlandesgericht hat ihr mit weiteren 7.328,58 DM und damit überwiegend stattgegeben. Dagegen wendet sich die zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.