KG, Urteil vom 26.05.1998 - Aktenzeichen 21 U 9234/97
DRsp Nr. 2000/5334
Abrechnung von Malerarbeiten
»1. Die Vereinbarung der Parteien eines Bauvertrages, einen Sachverständigen mit der Entscheidung ihres Streits, ob bei der Abrechnung erbrachter Maler- und Tapezierarbeiten unter Zugrundelegung der VOB Teil C DIN 18363 Ziff. 5.1.5. Wandöffnungen in einer Einzelgröße kleiner als 2,5 m2 zu "übermessen" sind, also nicht bearbeitete Flächen mit berechnet werden dürfen, stellt die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens und keine Schiedsvereinbarung dar.2. Ein Schiedsgutachten ist offenbar unrichtig, wenn es im Gutachten aufgeführte Erkenntnisquellen unberücksichtigt läßt, außerdem das festzustellende, im Baugewerbe übliche Verständnis einer technischen Abrechnungsnorm durch eine persönliche Einschätzung ersetzt, und dabei vor Ort getroffene Feststellungen außer acht läßt.
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