OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2000 - Aktenzeichen 22 U 203/99
DRsp Nr. 2004/8882
Abrechnung von Stundenlohnarbeiten
1. Bei Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten kann der Unternehmer nur die Stundenanzahl abrechnen, die erforderlich war, d.h. die bei einer Ausführung mit durchschnittlichem Arbeitstempo angefallen wären.2. Nachträglich gefertigte, vom Auftraggeber nicht unterschriebene Stundenzettel sind nicht geeignet, den Nachweis über die erforderlichen Stunden zu führen.