OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.2000
22 U 203/99
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 762
NZBau 2000, 378
OLGReport-Düsseldorf 2000, 367
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 330/98

Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2000 - Aktenzeichen 22 U 203/99

DRsp Nr. 2004/8882

Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

1. Bei Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten kann der Unternehmer nur die Stundenanzahl abrechnen, die erforderlich war, d.h. die bei einer Ausführung mit durchschnittlichem Arbeitstempo angefallen wären. 2. Nachträglich gefertigte, vom Auftraggeber nicht unterschriebene Stundenzettel sind nicht geeignet, den Nachweis über die erforderlichen Stunden zu führen.

Normenkette:

BGB § 631 ;
Vorinstanz: LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 330/98
Fundstellen
NJW 2001, 762
NZBau 2000, 378
OLGReport-Düsseldorf 2000, 367