Der Kläger verlangt als Gesamtvollstreckungsverwalter Werklohn für Bauleistungen. Die Gemeinschuldnerin hat an sechs Häusern eines Bauvorhabens der Beklagten Rohbau-, Zimmerer- und Klempnerarbeiten erbracht. Der
Für die Leistungen an jedem der Häuser war jeweils ein Pauschalpreis vereinbart, unter anderem für das Haus Nr. 11 netto 67.852,51 DM sowie für die Häuser Nr. 28 und 29 zusammen 90.517,36 DM netto. Die Gemeinschuldnerin hat diese Beträge neben weiteren Rechnungsposten für andere Häuser in ihre Rechnung vom 10. März 1995 eingestellt; der Kläger hat sie mit der Klage geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der beiden genannten Beträge stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie insoweit als derzeit unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
Die Revision ist begründet.
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