BGH - Urteil vom 26.10.2000
VII ZR 3/99
Normen:
BGB § 649 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 311
NZBau 2001, 138
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Abrechnung von Teilleistungen nach vorzeitiger Kündigung

BGH, Urteil vom 26.10.2000 - Aktenzeichen VII ZR 3/99

DRsp Nr. 2000/9758

Abrechnung von Teilleistungen nach vorzeitiger Kündigung

Bei einem vorzeitig beendeten Pauschalvertrag hat der Unternehmer seine erbrachten Leistungen vorzutragen, von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen.

Normenkette:

BGB § 649 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Gesamtvollstreckungsverwalter Werklohn für Bauleistungen. Die Gemeinschuldnerin hat an sechs Häusern eines Bauvorhabens der Beklagten Rohbau-, Zimmerer- und Klempnerarbeiten erbracht. Der VOB-Vertrag ist vorzeitig beendet worden.

Für die Leistungen an jedem der Häuser war jeweils ein Pauschalpreis vereinbart, unter anderem für das Haus Nr. 11 netto 67.852,51 DM sowie für die Häuser Nr. 28 und 29 zusammen 90.517,36 DM netto. Die Gemeinschuldnerin hat diese Beträge neben weiteren Rechnungsposten für andere Häuser in ihre Rechnung vom 10. März 1995 eingestellt; der Kläger hat sie mit der Klage geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der beiden genannten Beträge stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie insoweit als derzeit unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.