OLG Brandenburg - Urteil vom 26.07.2018
12 U 11/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 94/12

Abrechnung von Werkleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schwimmbades in einem Einfamilienhaus

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.07.2018 - Aktenzeichen 12 U 11/17

DRsp Nr. 2019/553

Abrechnung von Werkleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schwimmbades in einem Einfamilienhaus

1. Sind Teile der vom Unternehmer geschuldeten Werkleistung zwischenzeitlich von Dritten erbracht worden, so ist dem Unternehmer die Leistung unmöglich geworden mit der Folge, dass er gem. §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB seinen Anspruch auf die Gegenleistung verliert. 2. Zwar darf das Gericht grundsätzlich keinen Beweis über Tatsachen erheben, deren Feststellung einem Schiedsgutachter übertragen worden ist, so dass eine Klage oder eine Einwendung als derzeit unbegründet zurück zu weisen ist, wenn das vertraglich wirksam vereinbarte Schiedsgutachten nicht eingeholt worden ist. Das gilt jedoch nur dann, wenn im Prozess eine entsprechende Einrede erhoben wird.

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 29.11.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 94/12, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.04.2017 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 81 % und die Beklagten je 9,5 % zu tragen.