I.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin kann von ihr Bezahlung der unter den Positionen 1.3.10 bis 1.3.12 ihrer Schlussrechnung vom 30. November 1998 berechneten Leistung (344,91 lfd./m Schlitzrinnen, Stellfüße und Clip-Anker) verlangen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.
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