KG - Urteil vom 22.12.1998
21 U 1671/98
Normen:
BauGBMaßnG § 6 Abs. 3, 4; BGB §§ 166, 276 ;
Fundstellen:
BRS 63, 1011
NVwZ-RR 2000, 765

Abschluß eines städtebaulichen Folgekostenvertrages durch eine privatrechtlich organisierte Entwicklungsgesellschaft)

KG, Urteil vom 22.12.1998 - Aktenzeichen 21 U 1671/98

DRsp Nr. 2001/4968

Abschluß eines städtebaulichen Folgekostenvertrages durch eine privatrechtlich organisierte Entwicklungsgesellschaft)

»Ein von einer Gemeinde und deren Landkreis zur Erledigung eines Teils der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde eingesetzte privatrechtlich organisierte Entwicklungsgesellschaft muß sich bei dem Abschluß eines städtebaulichen Folgekostenvertrages mit einem Bauwilligen die Kenntnis des Bürgermeisters und das in der Bauverwaltung der Gemeinde vorhandene Wissen über vor Vertragsabschluß aufklärungspflichtige Umstände zurechnen lassen.«

Normenkette:

BauGBMaßnG § 6 Abs. 3, 4; BGB §§ 166, 276 ;
Fundstellen
BRS 63, 1011
NVwZ-RR 2000, 765