1. (1) Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen; Jahreszeit, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten sind zu berücksichtigen. Für die Bauvorbereitung ist dem Auftragnehmer genügend Zeit zu gewähren. (2) Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen. (3) Soll vereinbart werden, dass mit der Ausführung erst nach Aufforderung zu beginnen ist (§
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|