Abschnitt 1. § 14 VOB/A
Stand: 20.03.2006
zuletzt geändert durch:
-, -
Abschnitt 1. Basisparagraphen

Abschnitt 1. § 14 VOB/A Sicherheitsleistung

Abschnitt 1. § 14 Sicherheitsleistung

VOB/A ( Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A - Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen )

1. Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten oder wenn der Auftragnehmer hinreichend bekannt ist und genügende Gewähr für die vertragsgemäße Leistung und die Beseitigung etwa auftretender Mängel bietet. Bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe sollen Sicherheitsleistungen in der Regel nicht verlangt werden. 2.