Abschnitt 1. § 17 VOB/A
Stand: 20.03.2006
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Abschnitt 1. Basisparagraphen

Abschnitt 1. § 17 VOB/A Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen

Abschnitt 1. § 17 Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen

VOB/A ( Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A - Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen )

1. (1) Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften. (2) Diese Bekanntmachungen sollen folgende Angaben enthalten: a) Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers (Vergabestelle), b) gewähltes Vergabeverfahren, c) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist, d) Ort der Ausführung, e) Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen Anlage, f) falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen, g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden, h) etwaige Frist für die Ausführung, i) Name und Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert und eingesehen werden können, falls die Unterlagen auch digital eingesehen und angefordert werden können, ist dies anzugeben, j) gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung des Entgelts für die Übersendung dieser Unterlagen, k) Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, l)