Abschnitt 1. § 3 VOB/A
Stand: 20.03.2006
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Abschnitt 1. Basisparagraphen

Abschnitt 1. § 3 VOB/A Arten der Vergabe

Abschnitt 1. § 3 Arten der Vergabe

VOB/A ( Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A - Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen )

1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben. (2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben, gegebenenfalls nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb). (3) Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben. 2. Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. 3. (1) Beschränkte Ausschreibung ist zulässig, a) wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde, b) wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis gehabt hat, c) wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist. (2)