Abschnitt 1. § 4 VOB/A
Stand: 20.03.2006
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Abschnitt 1. Basisparagraphen

Abschnitt 1. § 4 VOB/A Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen

Abschnitt 1. § 4 Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen

VOB/A ( Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A - Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen )

1. Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden. 2. Umfangreiche Bauleistungen sollen möglichst in Lose geteilt und nach Losen vergeben werden (Teillose). 3. Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose). Aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen dürfen mehrere Fachlose zusammen vergeben werden.