1. Ist die Mitwirkung von besonderen Sachverständigen zweckmäßig, um a) die Vergabe, insbesondere die Verdingungsunterlagen, vorzubereiten oder b) die geforderten Preise einschließlich der Vergütungen für Stundenlohnarbeiten (Stundenlohnzuschläge, Verrechnungssätze) zu beurteilen oder c) die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu begutachten, so sollen die Sachverständigen von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden; diese Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein. 2. Sachverständige im Sinne von Nummer 1 sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden, wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen.
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