FG Münster - Urteil vom 12.03.2004
4 K 1251/01 E
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 7 Abs. 6 ;

Abschreibung

FG Münster, Urteil vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 4 K 1251/01 E

DRsp Nr. 2004/7250

Abschreibung

1. Die Möglichkeit, ein Grundstück für ein konkretes Bauvorhaben zu nutzen, ist untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden. 2. Diese Nutzungsmöglichkeit stellt einen werterhöhenden Faktor dar, jedoch kein eigenständiges Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 7 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob das Verfüllvolumen eines Deponiegrundstückes als selbstständiges, der Abschreibung unterliegendes Wirtschaftsgut zu behandeln ist.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Der Kl. ist von Beruf Maurermeister und Geschäftsführer der T Bau Verwaltungs GmbH. Am Stammkapital dieser Gesellschaft ist er mit 20.000,- DM (40 %) und die Klin. mit 30.000,- DM (60 %) beteiligt. Die T Bau Verwaltungs GmbH ist Komplementärin der T Bau GmbH & Co. KG. Kommanditisten dieser Gesellschaft sind die Kinder der Kl., nämlich M, N und J T mit einer Kommanditeinlage von je 10.000,- DM.