I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) überließ im Juni 1985 seinen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der Wohn- von zwölf Jahren. Nach dem Überlassungsvertrag war der Sohn und sämtliche zur Führung des Betriebs erforderlichen Maßnahmen Geräte, Vorräte und Feldinventar) übernahm der Sohn nach den Grundsätzen der eisernen Verpachtung. Außer der Übernahme altenteilsähnlicher Leistungen hatte der Sohn sämtliche auf dem Betrieb ruhenden Abgaben und Lasten sowie Versicherungsbeiträge zu tragen. Ihm oblag ferner die Unterhaltung und Instandsetzung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie der übrigen baulichen Anlagen und Grundverbesserungen. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf diese Wirtschaftsgüter sollten dem Kläger zustehen.
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