BGH - Urteil vom 09.11.2000
VII ZR 82/99
Normen:
BGB § 648a;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

Absicherung des Vergütungsanspruchs

BGH, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen VII ZR 82/99

DRsp Nr. 2001/550

Absicherung des Vergütungsanspruchs

»a) Der Unternehmer ist auch dann berechtigt, Sicherung in Höhe des gesamten Werklohns zu fordern, wenn er mit dem Besteller Raten- oder Abschlagszahlung vereinbart hat. b) Der Unternehmer ist berechtigt, Sicherung für den Teil des Werklohns zu fordern, der bereits erbrachten Leistungen zuzuordnen ist. c) Solange der Unternehmer bereit und in der Lage ist, Mängel zu beseitigen, hat er vor Abnahme ein grundsätzlich schützenswertes Interesse an der Absicherung seines nach Mängelbeseitigung durchsetzbaren Vergütungsanspruchs. d) Aus einer Garantie oder einem Zahlungsversprechen im Sinne des § 648 a Abs. 2 BGB muß sich ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Unternehmers gegen das Kreditinstitut oder den Kreditversicherer ergeben. e) Der Besteller kann verpflichtet sein, auf ein überhöhtes Sicherungsverlangen die nach § 648 a BGB forderbare Sicherheit zu leisten, wenn deren Höhe für ihn feststellbar ist.«

Normenkette:

BGB § 648a;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Bürgin aus abgetretenem Recht des auch unter der Firma GM Capital Consult (Fa. GM) auftretenden Günter M. in Anspruch.