VGH Hessen - Beschluß vom 07.12.1994
4 TH 3032/94
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 ; HessBauOHessBauO (1990) § 8 Abs. 2, 8, § 34 Abs. 2, § 36;

Abstandsfläche, Abwehrrechte, Baugenehmigungsverfahren, Brandschutz, Rechtsnachfolge, Rechtsschutzinteresse, Verfügungsbefugnis, Verzicht, Zugang

VGH Hessen, Beschluß vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 4 TH 3032/94

DRsp Nr. 1997/7440

Abstandsfläche, Abwehrrechte, Baugenehmigungsverfahren, Brandschutz, Rechtsnachfolge, Rechtsschutzinteresse, Verfügungsbefugnis, Verzicht, Zugang

»1. Der Verzicht auf öffentlich-rechtliche nachbarliche Abwehrrechte ist gegenüber der Baugenehmigungsbehörde zu erklären. Die Erklärung wird wirksam, wenn sie der Baugenehmigungsbehörde zugeht und der Erklärende im Zeitpunkt des Zugangs hinsichtlich des Grundstücks verfügungsbefugt ist. 2. Die Wirksamkeit der Verzichtserklärung setzt grundsätzlich voraus, daß sie im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben, dessen Genehmigung beantragt ist oder beantragt werden soll, abgegeben wird. Wird ein Verzicht wechselseitig derart erklärt, daß der Bauherr seinerseits bezüglich eines konkret beschriebenen Vorhabens des Nachbarn auf öffentlich-rechtliche Abwehransprüche verzichtet, kann die Verzichtserklärung des Bauherrn schon dann wirksam werden, wenn sie in dem Verfahren auf Genehmigung seines Vorhabens vorgelegt wird, auch wenn die Bauabsichten des Nachbarn nicht zur selben Zeit verwirklicht werden sollen. 3. Der wirksam erklärte Verzicht auf öffentlich-rechtliche Abwehrrechte bindet auch den Rechtsnachfolger im Grundeigentum.«

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 ; HessBauOHessBauO (1990) § 8 Abs. 2, 8, § 34 Abs. 2, § 36;

Gründe: