VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.02.2004
8 S 336/04
Normen:
LBauO § 5 Abs. 1 Satz 1 ; LBauO § 5 Abs. 4 Satz 2 ; LBauO § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1918
UPR 2005, 77
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 19.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5237/02

Abstandsflächen - Geländeoberfläche, Wandhöhe, Flachdach, Begrünung, Aufschüttung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2004 - Aktenzeichen 8 S 336/04

DRsp Nr. 2007/23806

Abstandsflächen - Geländeoberfläche, Wandhöhe, Flachdach, Begrünung, Aufschüttung

»Ein Flachdach wird auch durch Begrünung oder Aufschüttung nicht zur "Geländeoberfläche" im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO, solange das Gebäude aus Sicht des Nachbargrundstücks noch als oberirdisches Gebäude mit Außenwand erscheint. Es ist dann unerheblich, ob es für diese Maßnahmen "rechtfertigende Gründe" im Sinne der Senatsrechtsprechung zur abstandsrechtlichen Berücksichtigung von Aufschüttungen gibt.«

Normenkette:

LBauO § 5 Abs. 1 Satz 1 ; LBauO § 5 Abs. 4 Satz 2 ; LBauO § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ;

Gründe:

1. Der Zulassungsantrag der Beigeladenen ist bereits unzulässig, weil er nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO genügt.