Die - zulässigen - Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Verstoß des genehmigten Vorhabens der Beigeladenen gegen die Abstandsflächenregelungen des § 5 LBO verneint. Die Auffassung der Antragsteller, auf die Höhe der nördlichen Außenwand, die für die Ermittlung des zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einzuhaltenden Abstandes maßgeblich ist, sei die Höhe des dort vorhandenen Walmdaches zu einem Viertel anzurechnen, woraus eine zu geringe Abstandsflächentiefe folge, trifft nicht zu. Im einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:
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