VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.04.2004
8 S 215/04
Normen:
LBauO § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1920
UPR 2005, 77
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4681/03

Abstandsflächen - Giebelfläche, Walmdach

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 8 S 215/04

DRsp Nr. 2007/23790

Abstandsflächen - Giebelfläche, Walmdach

»Bei einer als Walmdach ausgeformten Giebelfläche kommen zur Ermittlung der einzuhaltenden Abstandsflächentiefe beide Anrechnungsregeln des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO kumulativ zur Anwendung.«

Normenkette:

LBauO § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die - zulässigen - Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Verstoß des genehmigten Vorhabens der Beigeladenen gegen die Abstandsflächenregelungen des § 5 LBO verneint. Die Auffassung der Antragsteller, auf die Höhe der nördlichen Außenwand, die für die Ermittlung des zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einzuhaltenden Abstandes maßgeblich ist, sei die Höhe des dort vorhandenen Walmdaches zu einem Viertel anzurechnen, woraus eine zu geringe Abstandsflächentiefe folge, trifft nicht zu. Im einzelnen ergibt sich dies aus folgendem: