Art. 6 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO findet keine Anwendung, wenn die Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO vor mehr als zwei Außenwänden unterschritten wird. Ein derartiges Vorhaben kann nur genehmigt werden, wenn für jede der Außenwände, vor denen die Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO unterschritten wird, eine Abweichung nach Art. 70 Abs. 1BayBO zugelassen wird.