VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.11.2002
3 S 882/02
Normen:
LBauO § 5 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 342
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 27.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5311/00

Abstandsflächen; Nachbarschutz Bauordnungsrecht - Abstandsflächenunterschreitung, Nachbarschutz, Treu und Glauben, Vergleichbarkeit, Gefahrenabwehr

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 3 S 882/02

DRsp Nr. 2007/12367

Abstandsflächen; Nachbarschutz Bauordnungsrecht - Abstandsflächenunterschreitung, Nachbarschutz, Treu und Glauben, Vergleichbarkeit, Gefahrenabwehr

»Ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen.«

Normenkette:

LBauO § 5 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 78 (XXXXXX XX) in Freiberg (Ortsteil Beihingen), das mit einem dreigeschossigen, im Osten mit einem grenzständigen Anbau und im Übrigen zum Grundstück des Beigeladenen einen Abstand von ca. 1,00 einhaltenden Wohngebäude bebaut ist, sowie des Grundstücks Flst.-Nr. 67, auf dem sich im Süden auf Höhe des zweiten Obergeschosses ein grenzständiger überdachter Freisitz befindet.