OVG Niedersachsen - Beschluß vom 29.12.2000
1 M 4235/00
Normen:
NBauO § 7b Abs. 3 S. 1, § 8 Abs. 1 ; BauNVO § 23 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BRS 63, 649
BauR 2001, 937

Abstandsrechtliche Erleichterungen für Balkone)

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 29.12.2000 - Aktenzeichen 1 M 4235/00

DRsp Nr. 2001/9913

Abstandsrechtliche Erleichterungen für Balkone)

»Die abstandsrechtlichen Erleichterungen des § 7b NBauO gelten nicht nur für Balkone, die ohne Auflagerung vor die Gebäudeflucht ragen, sondern auch für Balkone, die auf Stützen vor die Außenwand gesetzt werden. Die abstandsrechtliche Erleichterung des § 7 b Abs. 3 S. 1 NBauO gilt auch für Balkone, die die überbaubare Grundstücksfläche überschreiten.«

Normenkette:

NBauO § 7b Abs. 3 S. 1, § 8 Abs. 1 ; BauNVO § 23 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen
BRS 63, 649
BauR 2001, 937