OVG Niedersachsen, Beschluß vom 29.12.2000 - Aktenzeichen 1 M 4235/00
DRsp Nr. 2001/9913
Abstandsrechtliche Erleichterungen für Balkone)
»Die abstandsrechtlichen Erleichterungen des § 7bNBauO gelten nicht nur für Balkone, die ohne Auflagerung vor die Gebäudeflucht ragen, sondern auch für Balkone, die auf Stützen vor die Außenwand gesetzt werden.Die abstandsrechtliche Erleichterung des § 7 b Abs. 3 S. 1 NBauO gilt auch für Balkone, die die überbaubare Grundstücksfläche überschreiten.«