OLG Thüringen - Urteil vom 06.12.2005
8 U 1084/04
Normen:
BGB § 134 § 362 § 407 § 409 ; MaBV § 3 § 4 Abs. 1 Nr. 2 § 5 § 6 § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2006, 381
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 154/02

Abtretung des Kaufpreisanspruchs aus einem Bauträgervertrag an die finanzierende Bank

OLG Thüringen, Urteil vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 8 U 1084/04

DRsp Nr. 2006/30079

Abtretung des Kaufpreisanspruchs aus einem Bauträgervertrag an die finanzierende Bank

»Tritt der Bauträger seinen Kaufpreisanspruch aus einem Bauträgervertrag an seine finanzierende Bank ab, so bedarf eine solche Abtretung einer Zweckbindungsklausel dahin, dass die abgetretene Forderung nur zur Sicherung der Ansprüche dient, die der Bank im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten zur Finanzierung des im Bauträgervertrag genannten Bauvorhabens zustehen.«

Normenkette:

BGB § 134 § 362 § 407 § 409 ; MaBV § 3 § 4 Abs. 1 Nr. 2 § 5 § 6 § 12 ;

Gründe:

I. Die Kläger, zwei Ehepaare, welche eine bzw. zwei Eigentumswohnungen beim Beklagten gekauft haben, verlangen die Feststellung, dass sie dem Beklagten keinen weiteren Kaufpreis mehr schulden, hilfsweise, dass der Beklagte ihnen Geld für die ersatzvornahmeweise Fertigstellung der Eigentumswohnungen zahlt. Das Landgericht hat nur den Hilfsanträgen stattgegeben. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit selbständigen Berufungen.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und des streitigen Sachvortrags der Parteien wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Gera vom 18.11.2004, AktZ. 6 O 154/02, Bezug genommen.

Zu ergänzen ist:

Die Kreissparkasse S-R übernahm die Finanzierung des Bauvorhabens des Beklagten (Sanierung der Eigentumswohnungen).