I. Die Kläger, zwei Ehepaare, welche eine bzw. zwei Eigentumswohnungen beim Beklagten gekauft haben, verlangen die Feststellung, dass sie dem Beklagten keinen weiteren Kaufpreis mehr schulden, hilfsweise, dass der Beklagte ihnen Geld für die ersatzvornahmeweise Fertigstellung der Eigentumswohnungen zahlt. Das Landgericht hat nur den Hilfsanträgen stattgegeben. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit selbständigen Berufungen.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und des streitigen Sachvortrags der Parteien wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Gera vom 18.11.2004, AktZ.
Zu ergänzen ist:
Die Kreissparkasse S-R übernahm die Finanzierung des Bauvorhabens des Beklagten (Sanierung der Eigentumswohnungen).
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