BGH - Urteil vom 25.11.1999
VII ZR 22/99
Normen:
BGB §§ 399, 242 ;
Fundstellen:
DB 2000, 418
MDR 2000, 263
NJW-RR 2000, 1220
NZBau 2000, 245
WM 2000, 182
ZIP 2000, 78
ZfBR 2000, 175
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Schweinfurt,

Abtretungsausschluß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BGH, Urteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen VII ZR 22/99

DRsp Nr. 2000/212

Abtretungsausschluß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

»Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach eine Forderung gegen den Verwender ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten werden darf, wirksam, so darf der Verwender später seine Zustimmung nicht unbillig verweigern.«

Normenkette:

BGB §§ 399, 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert Restwerklohn aus abgetretenem Recht; in der Revision streiten die Parteien allein über die Wirksamkeit der Abtretung.

Die Beklagte beauftragte die Firma St. Ende August 1990 mit dem Neubau einer Lagerhalle, kurz darauf mit einer an die Lagerhalle sich anschließenden Kfz-Unterstellhalle und sodann im November 1990 mit der Errichtung eines Bürogebäudes. Im ersten und im dritten Vertrag, die schriftlich gefaßt wurden, waren als Vertragsbestandteil die von der Beklagten gestellten "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer (AVN)" (künftig: AVN) vereinbart. Deren Nr. 9.3 lautet:

"Die Abtretung von Forderungen des NU gegen den HU an Dritte ist ohne Zustimmung des HU ausgeschlossen."