Die Klägerin fordert Restwerklohn aus abgetretenem Recht; in der Revision streiten die Parteien allein über die Wirksamkeit der Abtretung.
Die Beklagte beauftragte die Firma St. Ende August 1990 mit dem Neubau einer Lagerhalle, kurz darauf mit einer an die Lagerhalle sich anschließenden Kfz-Unterstellhalle und sodann im November 1990 mit der Errichtung eines Bürogebäudes. Im ersten und im dritten Vertrag, die schriftlich gefaßt wurden, waren als Vertragsbestandteil die von der Beklagten gestellten "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer (AVN)" (künftig: AVN) vereinbart. Deren Nr. 9.3 lautet:
"Die Abtretung von Forderungen des NU gegen den HU an Dritte ist ohne Zustimmung des HU ausgeschlossen."
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