VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 23.12.1996
3 S 356/95
Normen:
BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BImSchG § 41 Abs. 1; BImSchG § 42 Abs. 1; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; 16. BImSchV § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1998, 21
ZfBR 1997, 332
zfs 1997, 280

Abwägung bei Überschreitung der Lärmgrenzwerte nach der 16. BImSchV; Heilung eines Abwägungsmangels durch nachträglich erholtes Gutachten

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 23.12.1996 - Aktenzeichen 3 S 356/95

DRsp Nr. 1998/17539

Abwägung bei Überschreitung der Lärmgrenzwerte nach der 16. BImSchV; Heilung eines Abwägungsmangels durch nachträglich erholtes Gutachten

1. Hat die Gemeinde bei der Planung einer Straße in Anwendung der §§ 41 ff. BImSchG ein geeignetes Lärmschutzkonzept entwickelt, bewirkt die Überschreitung der Lärmimmissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 16. BImSchV auch dann keine im Wege der Abwägung nicht überwindbare Planungssperre, wenn für die angrenzende Bebauung ein Beurteilungspegel von mehr als 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der der Nacht zu erwarten ist. 2. Ein Mangel im Abwägungsvorgang (hier: fehlerhafte Luftschadstoffabschätzung) führt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dann nicht zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein das Abwägungsergebnis tragendes (nachträglich eingeholtes) Gutachten vorliegt und anzunehmen ist, daß der Satzungsgeber auch in Kenntnis der tatsächlich zu erwartenden Abgasbelastung keine andere Entscheidung getroffen hätte.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BImSchG § 41 Abs. 1; BImSchG § 42 Abs. 1; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; 16. BImSchV § 2 Abs. 1;

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "L." (Plan Nr. .. Teile II und IIa) der Antragsgegnerin.