BVerwG - Urteil vom 10.12.2003
9 A 73.02
Normen:
AEG § 18 Abs. 1 Satz 2 ; 26. BImSchV §§ 2 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ 2004, 613
NuR 2005, 389
UPR 2004, 265

Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange beim Bau einer Funksystem-Basisstation

BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 9 A 73.02

DRsp Nr. 2004/1997

Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange beim Bau einer Funksystem-Basisstation

»1. Die Erfüllung der Anzeigepflicht des Betreibers einer Hochfrequenzanlage nach § 7 Abs. 1 der 26. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Plangenehmigung für diese Anlage.2. Der Fortgang der Forschung als solcher reicht nicht aus, um einmal gewonnene Erkenntnisse und darauf beruhende Grenzwertfestsetzungen des Verordnungsgebers als überholt und nicht mehr bindend anzusehen. 3. Der Belang, von wirtschaftlichen Nachteilen verschont zu bleiben, die Folge objektiv nicht begründbarer Immissionsbefürchtungen sind, ist in der Abwägung nicht schutzwürdig.«

Normenkette:

AEG § 18 Abs. 1 Satz 2 ; 26. BImSchV §§ 2 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen eine Plangenehmigung der Beklagten für den Bau einer Funksystem-Basisstation der Beigeladenen. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks (Flurstück-Nr. 566/2) in L., auf dem die Klägerin zu 1 eine auf Naturheilverfahren ausgerichtete Arztpraxis betreibt. Das Grundstück liegt etwa 50 m östlich der Bahnstrecke Berlin-Neubrandenburg.