I.
Die Kläger wenden sich gegen eine Plangenehmigung der Beklagten für den Bau einer Funksystem-Basisstation der Beigeladenen. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks (Flurstück-Nr. 566/2) in L., auf dem die Klägerin zu 1 eine auf Naturheilverfahren ausgerichtete Arztpraxis betreibt. Das Grundstück liegt etwa 50 m östlich der Bahnstrecke Berlin-Neubrandenburg.
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