BVerwG - Beschluss vom 12.06.2018
4 BN 28.17
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 10 Abs. 3; BauNVO a.F § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 1724
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 151/15

Abwägung einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte hinsichtlich Nachbarschutzes i.R.d. Zulassung von Dauerwohnen im Geltungsbereich der Planänderung

BVerwG, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 4 BN 28.17

DRsp Nr. 2018/9552

Abwägung einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte hinsichtlich Nachbarschutzes i.R.d. Zulassung von Dauerwohnen im Geltungsbereich der Planänderung

1. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann somit die Antragsbefugnis des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die auf den Lärmzuwachs gestützte Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.2. Die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen lässt sich nicht allein durch einen Vergleich von Lärmmesswerten markieren. Selbst eine Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann zum Abwägungsmaterial gehören.