BVerwG - Beschluss vom 23.05.2007
4 B 18.07
Normen:
BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 2; VwGO § 108 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 13
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 03.2059
VGH Bayern, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 04.1860

Abwägungsdefizite im Bebauungsplan hinsichtlich von Alternativstandorten für Mobilfunkanlagen

BVerwG, Beschluss vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 4 B 18.07

DRsp Nr. 2007/10882

Abwägungsdefizite im Bebauungsplan hinsichtlich von Alternativstandorten für Mobilfunkanlagen

1. Es stellt ein durchgreifendes Ermittlungsdefizit im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar, wenn die Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung, deren Ziel es gewesen ist, Alternativen für einen von ihr abgelehnten Mobilfunkanlagenstandort anzubieten, die Eignung der ausgewiesenen Alternativstandorte für den beabsichtigten Zweck nicht hinreichend abgeklärt hat. 2. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde nicht hinreichend sicherstellt, dass sich die betreffenden Vorhaben in diesen Vorrangflächen gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzten.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 2; VwGO § 108 Abs. 2;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.