VGH Bayern - Urteil vom 29.11.2006
2 B 04.1860
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
NuR 2007, 274
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 03.2059

Abwägungsdefizite im Bebauungsplan hinsichtlich von Alternativstandorten für Mobilfunkanlagen; Feigenblatt-Planung bzw. Verhinderungsplanung

VGH Bayern, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 2 B 04.1860

DRsp Nr. 2009/18690

Abwägungsdefizite im Bebauungsplan hinsichtlich von Alternativstandorten für Mobilfunkanlagen; "Feigenblatt"-Planung bzw. Verhinderungsplanung

1. Es stellt ein Ermittlungsdefizit im Sinn von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar, wenn eine Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung, deren erklärtes Ziel es ist, Alternativen für einen von ihr nachdrücklich abgelehnten Mobilfunkanlagenstandort anzubieten, die Eignung der ausgewiesenen Alternativstandorte für den beabsichtigten Zweck nicht hinreichend abgeklärt hat. 2. Die sgilt umso mehr, wenn sie nicht sicherstellt, dass sich die betreffenden Vorhaben in diesen Vorrangflächen gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; damit hat sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers nicht ausreichend Rechnung getragen. 3. In ihrer Zielsetzung, das Bürgerbegehren gegen Mobilfunkanlagen umzusetzen, hat die Beigeladene die Bauleitplanung lediglich als Mittel benutzt, unter dem Deckmantel der Steuerung jedenfalls das strittige Vorhaben zu verhindern. Damit läuft diese "Feigenblatt"-Planung auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinaus, die weder dem Gebot der Erforderlichkeit noch dem Abwägungsgebot standhält.